Leistung

HinSchG-Pflicht: Wer muss eine Meldestelle einrichten?

Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Unternehmen ab 50 Beschäftigten zu einer internen Meldestelle. Wir klären Ihre Betroffenheit und übernehmen anschließend deren Betrieb – rechtssicher und ohne eigenen Personalaufwand.

Ob Sie betroffen sind, hängt vor allem von der Beschäftigtenzahl ab – in bestimmten Branchen aber auch unabhängig davon. Wir prüfen Ihre Pflicht und übernehmen die vollständige Umsetzung als beauftragter Dritter.

  • Pflicht ab 50 Beschäftigten je Unternehmen
  • 250+ Beschäftigte: bereits seit 2. Juli 2023 verpflichtet
  • 50–249 Beschäftigte: verpflichtet seit 17. Dezember 2023
  • Sonderfälle: Finanz-, Wertpapier-, Versicherungs- und Geldwäscherecht
  • Bußgelder bei Verstößen gegen die Einrichtungs- und Betriebspflicht
  • Fristen: Eingangsbestätigung nach 7 Tagen, Rückmeldung nach 3 Monaten

Wer ist verpflichtet?

Grundsätzlich alle Unternehmen und Organisationen mit mindestens 50 Beschäftigten. Für 250 und mehr Beschäftigte gilt die Pflicht seit dem 2. Juli 2023, für 50 bis 249 Beschäftigte seit dem 17. Dezember 2023. In bestimmten regulierten Branchen – etwa Finanzdienstleistung, Wertpapierhandel und Versicherungen – kann die Pflicht unabhängig von der Beschäftigtenzahl bestehen.

Was droht bei Verstößen?

Wer keine interne Meldestelle einrichtet, Meldungen behindert oder die gebotene Vertraulichkeit verletzt, riskiert Bußgelder. Wenn Sie den Betrieb an uns auslagern, erfüllen Sie Ihre Pflicht zuverlässig und weisen die Einhaltung jederzeit nach.

Nächster Schritt

Lassen Sie uns unverbindlich sprechen

Ein kurzes Erstgespräch klärt Ihre Betroffenheit, Pflichten und die sinnvollsten nächsten Schritte.